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Verwaltung von Immobilien und Vermögen

15.01.2010 - Verzögerungen bei den Jahresabrechnungen WJ 2009

Der BGH hat klargestellt, dass tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamt- und Jahreseinzel-Abrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen sind. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungs-rücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind vielmehr die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
Weiter hat der BGH entschieden, dass die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig ist, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Urteil v. 4.12.2009, V ZR 44/09).

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