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03.12.2009 - Schönheitsreparaturen

In vielen alten Mietverträgen sind starre Fristen für die Erledigung von Schönheitsreparaturen festgelegt. Der BGH hat vor geraumer Zeit diese Klauseln alle für nichtig erklärt. Somit ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich.

Hilfe, was nun?

Dezeit wird nur eine einzige Klausel als rechtlich vertret- und haltbar erachtet.

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen selbst oder durch Handwerker auf seine Kosten vorzunehmen.

Ohne Gewähr, aber wir verwenden diese Klausel ab sofort.

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