03.02.2010 - Wer zahlt die Zwischen-/Schlussabrechnung |
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| Der BGH hat in seinem Urteil vom November 2007 (Az.: VII ZR 19/07) festgelegt, dass die sogenannten Nutzerwechselgebühren zunächst zu den Verwaltungskosten zu rechnen sind. Diese Kosten sind nur dann umlagefähig, wenn es eine entsprechende rechtswirksame Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gibt.
Weder der Heizkostenabrechner noch der Verwalter sind verpflichtet das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Nutzer zu prüfen. Unabhängig von der Frage der Umlagefähigkeit oder Kostenübernahme gilt: Die Aufwendungen für die Zwischenablesung und die dazugehörige Abrechnung sind vergütungspflichtig. cnn | ||
